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Windenergie-auf-See-Gesetz

Nachbesserungen für bereits bezuschlagte Projekte und am Ausschreibungsdesign zwingend notwendig

Heute hat das Bundeskabinett die Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes verabschiedet. Dazu erklärt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung:

„Die Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist die zwingende Voraussetzung dafür, dass im Jahr 2027 Flächen erfolgreich ausgeschrieben werden können, die Realisierung von Projekten gesichert und der Offshore-Ausbau effizienter wird. Der Regierungsentwurf enthält dafür wichtige Punkte, bedarf jedoch der Überarbeitung. Noch offen ist die Frage, wie die Realisierung oder eine geordnete frühzeitige Rückgabe, der seit 2023 vergebenen Projekte sichergestellt werden kann. Dies ist dringend – vor den bislang im Gesetz festgelegten nächsten Meilensteinen – im parlamentarischen Verfahren zu klären.

Erfreulich sind der Erhalt der Ausbauziele, der Ausschreibungskorridor von durchschnittlich 3000 MW jährlich und das Ausschreibungsvolumen pro Fläche von in der Regel 1000 bis 1200 MW. So wird der Ausbaupfad verstetigt und eine hohe Akteursvielfalt ermöglicht. 

Das aktuell im Gesetzentwurf vorgeschlagene zweistufige Zuschlagsverfahren ist ein deutscher Sonderweg, den wir ablehnen. Er schwächt die internationale Attraktivität des Investitionsstandortes Deutschland, führt die bestehenden Fehlanreize im Ausschreibungsdesign fort und trägt damit weiterhin erhebliche Realisierungsrisiken in sich, ohne den Absicherungsbedarf des Staates zwingend zu minimieren. Stattdessen schlagen wir für alle auszuschreibenden Flächen die direkte Auktion zweiseitiger Contracts for Difference mit einer einfachen Inflationsindexierung vor. Dafür bietet sich der europäische Verbraucherpreisindex HICP an. Die Indexierung senkt die Risiken für Investoren, so dass der Offshore-Ausbau insgesamt günstiger und niedrigere Strompreise für Verbraucherinnen und Verbraucher ermöglicht werden. Der BDEW begrüßt daher sehr, dass die Bundesregierung laut Kabinettsbeschluss nun die Einführung einer Indexierung prüft und ggf. noch ins parlamentarische Verfahren einbringt.

In der deutschen Nordsee dürfen Offshore-Windparks und -Netzanbindungssysteme aktuell 25 Jahre betrieben werden. Nur wenige Kilometer entfernt dürfen die gleichen Anlagentypen in der dänischen und niederländischen Nordsee grundsätzlich bis zu zehn Jahre länger laufen. Die geplante Verlängerung des Betriebszeitraumes für Neuanlagen auf 35 Jahre auch in Deutschland ist in dieser Hinsicht zu begrüßen. Das senkt die volkswirtschaftlichen Kosten und reduziert Umwelteingriffe. Allerdings müssen im gleichen Zuge auch die regulatorischen Rahmenbedingungen für den Netzanschluss im EnWG sowie die Regulierung der ÜNB entsprechend angepasst werden.

Weitere wichtige Maßnahmen zur Steigerung der Kosteneffizienz wären stärkere Kooperationen mit Nachbarländern, die Überbauung der Netzanbindungssysteme sowie eine geringere Leistungsdichte, die zu mehr Volllaststunden führt. Dementsprechende Vorgaben sollten ins WindSeeG aufgenommen werden.

Die Streichung des 2K-Kriteriums passt diese umweltschutzfachliche Vorgabe sinnvollerweise an den internationalen Standard an. So kann die Offshore-Netzinfrastruktur deutlich effizienter gebaut und ausgelastet werden, was Milliardeneinsparungen ermöglicht.“

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