Die Bundesnetzagentur ist gemäß § 12 Absatz 6 EnWG berechtigt, eine Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG zu treffen zur näheren Bestimmung des Kreises der Verpflichteten, zum Inhalt und zur Methodik, zu den Details der Datenweitergabe und zum Datenformat der Bereitstellung an die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen.
Der BDEW und seine Mitgliedsunternehmen haben ein Netzbetreiberkoordinationskonzept (NKK) entwickelt. Ziel ist es, für alle Netzbetreiber in Deutschland einheitliche, praxisnahe und verbindliche Regelungen zu erhalten. Kernelement des Vorschlags ist ein koordinierter Abstimmungsprozess der Netzbetreiber durch den Austausch von Informationen.
Basierend auf diesen Vorschlägen hat die BNetzA im August 2020 Vorgaben für die Ausgestaltung der Netzbetreiberkoordinierung gemäß Festlegung zur Netzbetreiberkoordinierung bei der Durchführung von Redispatch-Maßnahmen (BK6-20-060) konsultiert.
Die daraus resultierende Festlegung der BNetzA vom 12.03.2021 enthält wichtige Rahmenregelungen. Für eine Umsetzung in die Praxis und eine reibungslose Koordination sind allerdings zusätzlich detailliert formulierte Prozesse unabdingbar. Die vorliegenden Detailprozessbeschreibungen für das im BDEW erarbeitete NKK ergänzen den durch die Festlegung BK6-20-060 vorgesehenen regulatorischen Rahmen und wurden unter regelmäßiger Information der Bundesnetzagentur erarbeitet. Sie sollen den Netzbetreibern als konkrete Grundlage zur Umsetzung des notwendigen Datenaustauschs für das NKK dienen und somit die Engpassbeseitigung nach Redispatch 2.0 ermöglichen.
Zusätzlich zu den Detailprozessen finden Sie hier eine Übersichtstabelle, welche die (durch den Einsatzverantwortlichen übersandten) Stammdaten zusammenfasst, die durch den Anschlussnetzbetreiber im Rahmen der Netzbetreiberkoordination anzureichern sind.
Bitte beachten Sie, dass neue eingeführte Prozesse und die darauf aufbauend Datenformate jeweils zum 1. April bzw. dem 1. Oktober des Folgejahres verbindlich anzuwenden sind.