Diese „Kapitellösung“ soll eine einfachere Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen künftig ermöglichen. Vor dem Hintergrund der europarechtlich geforderten Absenkung der Luftqualitätsstandards zum Schutz der menschlichen Gesundheit sollte die anstehende Novelle der TA-Luft jedoch zusätzlich zum Anlass genommen werden, den an die Luftqualitätsstandards gekoppelten Schwellenwert für die Bestimmung der Irrelevanz der Gesamtzusatzbelastung einer neuen oder geänderten Anlage auf ein verhältnismäßiges Maß anzuheben. Es muss gewährleistet sein, dass Anlagen, die vor 2030 als irrelevant eingestuft worden sind, auch mit der Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie nach 2030 dieser Bewertung entsprechen. Außerdem bedarf es für diesen Sachverhalt noch einer besonderen Übergangsregelung für Betreiber, die vor dem 1. Januar 2030 einen vollständigen Genehmigungsantrag gestellt haben.