Gemäß § 24 Abs. 1 und 2 EEG 2023 werden Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) zur Ermittlung des Förderanspruchs zusammengefasst. Dies betrifft nicht nur die Bestimmung des Förderanspruchs selbst, sondern auch die Frage, ob die entsprechenden Anlagen die Schwellenwerte v.a. für die Ausschreibungspflicht nach § 22 EEG 2023, für die Direktvermarktungspflicht nach § 21 EEG 2023 und für die Negative-Preise-Regelung nach § 51 EEG 2023 überschreiten.
Der BDEW schlägt Änderungen im Sinne der effizienten Flächennutzung vor.