Ab dem 1. Januar 2027 müssen die meisten Unternehmen Rechnungen an andere Unternehmer als E-Rechnung ausstellen. BDEW und VKU haben dem BMF dazu eine gemeinsame Stellungnahme zu offenen Umsetzungsfragen in der Energie- und Wasserwirtschaft übermittelt. Sie knüpft an die Stellungnahme vom 5. August 2025 und das Gespräch mit dem BMF am 8. Januar 2026 an.
BDEW und VKU bitten um Klarstellung zu vier Punkten:
1. Abschlagspläne: Sie gelten als zusammengefasste Vorausrechnungen und lassen sich derzeit nicht vollständig in den strukturierten Daten nach EN 16931 abbilden. Bis auf Weiteres sollen sie in einem Textfeld oder einer eingebetteten Anlage der E-Rechnung dargestellt werden dürfen. Zudem bitten die Verbände um Bestätigung der Invoice Type Codes 380 und 386, um Klärung des Codes im Gutschriftverfahren und um Anwendung der Erleichterungen für Dauerschuldverhältnisse.
2. EDI@Energy-INVOIC: Die Verbände wünschen Rechtssicherheit, dass das Format auch über den 31. Dezember 2027 hinaus als E-Rechnung zulässig bleibt. Die beigefügte Mapping-Übersicht zeigt, dass es die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben abbilden kann und mit EN 16931 interoperabel ist.
3. Gebühren- und Beitragsbescheide: Die erwartete Übergangsregelung für Gebührenbescheide (bis 30. Juni 2030) soll auch für Beitragsbescheide gelten und in das BMF-Schreiben bzw. den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen werden.
4. Übergangsregelung des § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG: Maßgeblich soll der Leistungszeitpunkt sein. Eine Rechnung über einen Umsatz bis Ende 2026 könnte damit auch bei Ausstellung im Jahr 2027 als sonstige Rechnung erteilt werden.
Zum Mapping erbitten BDEW und VKU eine Rückmeldung des BMF möglichst bis Ende Oktober 2026, damit ein etwaiger Anpassungsbedarf rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2027 umgesetzt werden kann.