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Warum werden Erneuerbare-Energien-Anlagen abgeregelt?

Windräder und Photovoltaikanlagen können ihren Strom in bestimmten Situationen nicht ins Stromnetz einspeisen. Wann das geschieht und unter welchen Bedingungen Betreiber entschädigt werden: der Überblick.

In einem Wald stehen Windräder still und erzeugen momentan keinen Strom. Für die Abregelung gibt es in bestimmten Konstellationen gute Gründe.

© Frank Albrecht / Unsplash

 

Die Abregelung von Erneuerbare-Energien-Anlagen in Deutschland bedeutet, dass Windenergie- oder Photovoltaikanlagen ihre Stromerzeugung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen vorübergehend reduzieren. Bei Netzengpässen greifen Netzbetreiber im Rahmen des Redispatch in die geplante Erzeugung ein, um Überlastungen zu vermeiden. Für solche Eingriffe sind ein bilanzieller Ausgleich der ausgefallenen Strommenge und gegebenenfalls ein ergänzender finanzieller Ausgleich vorgesehen. Anlagenbetreiber sollen dadurch wirtschaftlich grundsätzlich weder besser noch schlechter gestellt werden. 

Reduzieren Betreiber oder ihre Direktvermarkter die Einspeisung hingegen aus marktlichen Gründen, etwa wegen negativer Strompreise, besteht kein unmittelbarer Entschädigungsanspruch. Negative Strompreise allein lösen ebenfalls keinen solchen Anspruch aus. Netzausbau, Speicher und flexibler Stromverbrauch können dazu beitragen, die Notwendigkeit von Abregelungen zu verringern.

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Ein Windrad, das trotz steifer Brise stillsteht, ein Photovoltaik-Park, der trotz Sonnenschein keinen Strom ins Netz einspeist: Was zunächst widersinnig erscheint, dient einem konkreten Zweck. Wenn in Deutschland Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) wie Windkraft- und Photovoltaikanlagen abgeregelt werden, heißt das, dass ihre Stromerzeugung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen vorübergehend reduziert wird. Nur in bestimmten Fällen gibt es bei Abregelungen einen finanziellen Ausgleich für die Anlagenbetreiber. 

Entscheidend ist dabei die Ursache der Abregelung: 

  • Erfolgt die Abregelung aus technischen Gründen, weil das Stromnetz nicht genügend Kapazität hat, es also einen Netzengpass gibt, haben die Anlagenbetreiber Anspruch auf einen angemessenen finanziellen Ausgleich.
  • Es besteht kein unmittelbarer Entschädigungsanspruch, wenn der Betreiber selbst die Anlage aus wirtschaftlichen Gründen, etwa bei negativen Strompreisen oder anderen Vermarktungsentscheidungen, abregelt. Der Betreiber hat ebenfalls keinen Anspruch, wenn er die Anlage durch einen Vermarktungsdienstleister, den sogenannten Direktvermarkter, abregeln lässt.

Wann und warum werden EE-Anlagen abgeregelt?

Das Stromnetz muss stets stabil gehalten werden. Abregelungen können dabei das Instrument des Netzbetreibers sein, um auf eine kritische Netzsituation zu reagieren: Zum Beispiel können Leitungen oder Transformatoren durch hohe eingespeiste Strommengen überlastet werden. Im Falle eines solchen Netzengpasses können Erneuerbare-Energien-Anlagen abgeregelt werden. Das geschieht zum Beispiel, wenn sehr viel Windstrom in Norddeutschland erzeugt wird, aber nur unzureichende Transportkapazitäten in Richtung der Verbrauchszentren weiter südlich bestehen.

Die Abregelung von EE-Anlagen geschieht aber erst, nachdem der Netzbetreiber alle konventionellen Anlagen abgeregelt hat, die eine entsprechende Wirkung auf den Engpass haben. Dieser Vorgang heißt in der Fachsprache Redispatch. Dabei bedeutet Dispatch, dass eine Stromerzeugungsanlage, zum Beispiel ein Windrad oder auch ein Kraftwerk, wie geplant – „fahrplanmäßig“ – Strom erzeugt und ins Netz einspeist.

Beim Redispatch wird von diesem Fahrplan abgewichen, entweder durch Abregeln oder durch außerplanmäßiges Hochfahren. Redispatch-Maßnahmen sorgen dafür, das Stromnetz nicht zu überlasten, und dienen der Vermeidung und Behebung von Netzengpässen. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Netzsicherheit.

So wie der Stromverbrauch schwanken kann, erzeugen auch Erneuerbare-Energien-Anlagen nicht konstant dieselbe Strommenge. Die Erzeugung ist vor allem bei Windenergie- und Photovoltaikanlagen abhängig von Windverhältnissen und Sonneneinstrahlung. Das Verhältnis von Angebot und Nachfrage spielt auch eine Rolle für den Börsenstrompreis. Je mehr Strom verfügbar ist, desto geringer ist der Strompreis an der Strombörse. Es gibt Viertelstunden mit günstigen oder sogar negativen Strompreisen. Zum Beispiel wenn an sonnigen und gleichzeitig windigen Tagen Photovoltaik- und Windenergieanlagen zeitgleich viel Strom erzeugen.

Die Betreiber oder ihre Direktvermarkter legen bereits vorher in ihren Angeboten an der Strombörse fest, zu welchen Preisen sie wie viel Strom liefern wollen. Zum Beispiel können sie auch festlegen, dass sie bei negativen Preisen keinen Strom liefern.

Aus allen Angeboten zusammen ergibt sich dann der Strompreis. Liegt der Preis unter der Grenze, die ein Betreiber angegeben hat, verkauft er keinen Strom und speist auch keinen ein. Ob der Preis überhaupt negativ wird, hängt also davon ab, wie viele Anlagen auch dann noch Strom anbieten. Ein negativer Strompreis heißt deshalb nicht, dass alle Wind- und Solaranlagen abgeschaltet sind.

Frequenz, Spannung oder Stabilität des Stromsystems müssen stets gewährleistet werden. Ein Netzbetreiber muss kurzfristig auf eine kritische Netzsituation reagieren.

Wann erhalten Anlagenbetreiber eine Entschädigung? 

Anlagenbetreiber erhalten als Entschädigung einen finanziellen Ausgleich, wenn die Abregelung aus netzbedingten Gründen vorgenommen werden muss, also der Netzbetreiber die Einspeisung zur Sicherung des Netzbetriebs oder wegen eines Netzengpasses reduziert.

Seit dem 1. Oktober 2021 ist die netzbedingte Abregelung von EE-Anlagen grundsätzlich Bestandteil des sogenannten Redispatch 2.0. Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 13a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit § 14 EnWG. Dabei sieht das Gesetz im Grundsatz vor, dass in erster Linie ein bilanzieller Ausgleich erfolgen soll. Das bedeutet, dass zwar eine Anlage abgeregelt wird, aber ihre (dann nicht erfolgte) Stromerzeugung aus anderen Anlagen bilanziell ersetzt wird. So können die Anlagenbetreiber bzw. deren Direktvermarkter weiter ihren Lieferverpflichtungen nachkommen. Wo das nicht möglich oder nicht ausreichend ist, erhält der Anlagenbetreiber gewissermaßen ergänzend einen finanziellen Ausgleich.

Dabei gilt: Der bilanzielle und der finanzielle Ausgleich sollen sicherstellen, dass Anlagenbetreiber durch die Redispatch-Maßnahme wirtschaftlich grundsätzlich weder besser noch schlechter gestellt werden.

Anlagenbetreiber erhalten keine unmittelbare Entschädigung, wenn der Strom aus marktlichen Gründen nicht eingespeist wird bzw. die Anlage deshalb abgeregelt wird, beispielsweise wenn der Direktvermarkter die Einspeisung wegen negativen Preisen reduziert. 

Anlagenbetreiber erhalten zudem keine Entschädigung, wenn die Anlage defekt ist.

Wie wird die Entschädigung von Redispatch-Maßnahmen berechnet?

Beim Redispatch sind zwei unterschiedliche Ausgleichsmechanismen zu unterscheiden: 

  1. Bilanzieller Ausgleich: Die durch die Abregelung fehlende Strommenge wird bilanziell ausgeglichen. Dadurch soll der betroffene Bilanzkreis so gestellt werden, als hätte die Anlage planmäßig eingespeist.
  2. Finanzieller Ausgleich: Zusätzlich werden insbesondere entgangene Erlösmöglichkeiten und notwendige Mehraufwendungen berücksichtigt. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. 

Wichtig: Bei geförderten Anlagen in der Direktvermarktung wird bei funktionierendem bilanziellen Ausgleich im Wesentlichen die entgangene Marktprämie ersetzt – nicht zusätzlich der gesamte anzulegende Wert.

BDEW-Grafik Entschädigung bei Abregelung von Erneuerbaren Anlagen: Wie setzt sich der anzulegende Wert zusammen?» Grafik-Download

Was gilt bei negativen Strompreisen?

Bei negativen Strompreisen muss zwischen der Abregelung und dem Wegfall der EEG-Förderung unterschieden werden. 

Nach § 51 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verringert sich bei betroffenen Anlagen der anzulegende Wert für jegliche Zeiträume negativer Spotmarktpreise auf null. In diesen Zeiten gibt es keine Förderung. 

Für bestimmte kleinere Anlagen und ältere Bestandsanlagen gelten Ausnahmen, beziehungsweise Übergangsregelungen. Für diese Zeiten gibt es keine unmittelbare Entschädigung. Allerdings sieht § 51a EEG für betroffene Anlagen eine Verlängerung des Förderzeitraums vor, um entsprechende Zeiträume auszugleichen. Die konkrete Anwendung hängt unter anderem vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Anlagenart ab.  

Warum ist die Unterscheidung zwischen netzbedingter und marktlich bedingter Abregelung energiewirtschaftlich wichtig? 

Bei Netzengpässen liegt das Problem im Stromtransport: Strom kann an einem Standort vorhanden und theoretisch wirtschaftlich rentabel sein, kann aber nicht vollständig abtransportiert werden. 

Bei marktlich bedingten Abregelungen sind die Strompreise negativ. Der Strom hat in dieser Zeit keinen wirtschaftlichen Wert. Das kann beispielsweise passieren, wenn zeitgleich eine geringe Nachfrage, hohe Erzeugung und begrenzte Flexibilität bei Verbrauch, Speichern oder konventionellen Kraftwerken herrschen. 

Beide Situationen können gleichzeitig auftreten, müssen es aber nicht. 

Gut zu wissen: Eine Entschädigung für Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen ist grundsätzlich dann vorgesehen, wenn der Netzbetreiber die Stromeinspeisung im Rahmen des Redispatch reduziert. Negative Strompreise allein lösen hingegen keinen unmittelbaren Entschädigungsanspruch aus. Die konkrete Höhe eines Ausgleichs hängt von der Vermarktungsform, den entgangenen Einnahmen, dem bilanziellen Ausgleich und den ersparten beziehungsweise zusätzlichen Aufwendungen ab. 

Ausblick: Netzausbau und neue Technologien machen Stromsystem effizienter 

Verschiedene Maßnahmen und neue Technologien machen das Energiesystem robuster und anpassungsfähiger. Dazu zählen etwa 

  • der verstärkte Netzausbau
  • flexibler Verbrauch durch Speicher und
  • Technologien der Sektorkopplung, wie die Wasserstoffelektrolyse (Power-to-Gas) oder Elektroden-Heizkessel (Power-to-Heat) 

Dadurch sinkt perspektivisch auch die Notwendigkeit zur Abregelung von EE-Anlagen. Im Detail:

Netzbetreiber investieren 2027 voraussichtlich rund 40 Milliarden Euro in den Ausbau von Übertragungs- und Verteilnetzen. Bereits 2026 lag die Investitionssumme mit 38 Milliarden Euro auf einem Rekordniveau.

Moderne Netze setzen zunehmend auf digitale Überwachung, intelligente Steuerung und automatisierte Eingriffe. Flexible Kraftwerke, Batteriespeicher, Elektrolyseure und steuerbare Lasten können kurzfristig Leistung bereitstellen oder aufnehmen. Netzausbau und höhere Übertragungskapazitäten verbessern den Ausgleich zwischen Regionen mit hoher und niedriger erneuerbarer Einspeisung.

Batterien leisten einen zunehmend wichtigen Beitrag zur Flexibilisierung des Stromsystems und zur Integration Erneuerbarer Energien. Ein idealer Stromspeicher nimmt Erzeugungsüberschüsse auf, noch bevor sie ins Netz eingespeist werden, und entlastet dadurch aktiv das Stromnetz. Eine Abregelung von EE-Anlagen kann dadurch im besten Fall überflüssig werden.

Die gespeicherte Energie kann durch die Batteriespeicher später dann bedarfsgerecht wieder eingespeist werden – etwa in Zeiten hoher Netzlast oder geringer Erzeugung aus erneuerbaren Quellen.

Die installierte Leistung von Stromspeichern ist in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Batteriespeicher unter 30 kWh haben bisher am stärksten zu diesem Wachstum beigetragen. Es zeigt sich aber auch ein verstärkter Ausbau von Großbatteriespeichern mit mehr als 1.000 kWh.

Wird gerade viel Strom durch Erneuerbare Energien erzeugt, entnehmen Power-to-Heat-Anlagen dem Stromnetz regional Strom und erzeugen damit Wärme. So werden die Stromnetze entlastet und das Abregeln oder sogar Abschalten von Windrädern oder Photovoltaikanlagen entfällt. Die erzeugte Wärme wird in Wärmenetze zur Versorgung der daran angeschlossenen Wärmekundinnen und -kunden eingespeist.

Mithilfe von Wasserstoff kann Energie gespeichert, transportiert und zu einem späteren Zeitpunkt wieder freigegeben werden. Diese Eigenschaft prädestiniert ihn als Speichermedium für Strom aus Erneuerbaren Energien. Dieser grüne Wasserstoff kann dann gespeichert oder weitertransportiert werden.

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