Auf Grundlage kursierender Leaks in Form inoffizieller Arbeitsentwürfe aus dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) hat der BDEW gestern seine Stellungnahme zur laufenden EEG-Novelle (EEG 2027) veröffentlicht. Besonders dringlich ist nun ein rascher Abschluss des parlamentarischen Verfahrens, damit die EU-Kommission zügig die erforderliche beihilferechtliche Prüfung und Genehmigung vornehmen kann. Die bisherige beihilferechtliche Genehmigung des EEG gilt nur bis zum 31. Dezember 2026. Im Falle einer Verfehlung der Frist am Ende des Jahres 2026 drohen erhebliche Konsequenzen: Gesetzlich geförderte EE-Neuanlagen könnten zwar in Betrieb genommen, allerdings noch nicht gefördert werden. Für ausschreibungsbasiert geförderte Anlagen würden zwar Zuschläge aus Ausschreibungen vor dem 1. Januar 2027 weiterhin gelten. Die vor Abschluss der beihilferechtlichen Entscheidung anstehenden Ausschreibungsrunden 2027 müssten allerdings entfallen und könnten nicht ohne Weiteres nachgeholt werden. Die bestehende Rechtsunsicherheit muss politisch dringend als solche erkannt und über ein zügiges Gesetzgebungs- und beihilferechtliches Genehmigungsverfahren gemindert werden.
Zudem sollten die derzeit parallel dazu laufenden Gesetzgebungs- und Festlegungsprozesse enger aufeinander abgestimmt werden. Sowohl AgNes (Netzentgeltereform der Bundesnetzagentur) als auch der Leak zum „Netzanschlusspaket“ wirken unmittelbar auf Wirtschaftlichkeit und Ausbau der Erneuerbaren Energien. Um Investitionssicherheit zu gewährleisten und ungewollte Wechselwirkungen zu vermeiden, sollten die Vorhaben daher konsequent im Zusammenspiel betrachtet werden.
Wind- und PV-Zubau vorantreiben
Um die erfreulich hohen Volumina an genehmigten Windprojekten tatsächlich zur Umsetzung zu bringen, sollten aus Sicht des BDEW die im Klimaschutzprogramm vorgesehenen zusätzlichen 12.000 MW Leistung für Windenergieanlagen an Land in das EEG aufgenommen und gleichmäßig auf die kommenden Ausschreibungsrunden der Jahre 2026/27 bis 2029/30 verteilt werden. Durch eine Quotenregelung innerhalb der Ausschreibungsrunden sollte aus BDEW-Sicht ein fester Teil des Volumens von 30 Prozent gezielt in die Lastzentren Süddeutschlands gelenkt werden. Der BDEW unterstützt zudem die Stärkung der Freiflächen-Photovoltaik (PV) im Sinne der Kosteneffizienz durch Anhebung der Ausschreibungsvolumina für PV-Freiflächenanlagen von bisher 9.900 MW auf künftig 14.000 MW.
Überschussabschöpfung praxistauglich ausgestalten
Die EU-beihilferechtlich verpflichtende Übererlösabschöpfung in Form eines zweiseitigen Contract for Difference (CfD) ist aus BDEW-Sicht im vorliegenden Referentenentwurf von Ende April 2026 nicht praxistauglich angelegt. Insbesondere lehnt der BDEW die Einführung einer dynamischen Übererlösabschöpfung ab, die einen hohen Umsetzungsaufwand in Kauf nimmt, um in Abschöpfungsjahren das Abschalten von EEG-Anlagen bei schwach positivem Börsenpreis zu verhindern. Sie sollte stattdessen einfacher und praxistauglicher gestaltet werden, indem die bisherige gleitende Marktprämie künftig auch ein negatives Vorzeichen annehmen kann. Zudem sollte sie ab der EU-rechtlich erforderlichen Mindestschwelle von 200 kW installierter elektrischer Anlagenleistung eingeführt werden wird anstelle der im EEG-Entwurf vorgesehenen Schwelle von 100 kW.
Weitere Marktintegration Erneuerbarer Energien
Aus Sicht des BDEW ist es sinnvoll und angemessen, dass PV-Dachanlagen ihren Strom zur Teileinspeisung künftig verpflichtend direktvermarkten müssen. Allerdings sollte die Pflicht zur Direktvermarktung erst mit Umsetzung des Festlegungsverfahrens zur zukünftigen Aggregation und Abrechnung bilanzierungsrelevanter Daten (MaBiS-Hub) im Jahr 2030 und nur für Anlagen ab einer Leistung von 7 kW eingeführt werden. In diesem Zusammenhang lehnt der BDEW auch die Absenkung der Leistungsgrenze zur Ausstattung mit intelligenten Messsystemen und einer Steuerungseinrichtung auf zwei Kilowatt (kW) für PV-Anlagen in § 29 Abs. 1 Nr. 2 b Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (MsbG) ab.
Für die Zeit bis 2030 schlägt der BDEW vor, dass die Marktwertdurchleitung für Anlagen außerhalb der Direktvermarktung bis 2030 anstelle – wie im EEG-Entwurf vorgesehen – nur bis 2028 gezahlt wird. Um möglichst viele Neuanlagen in die Direktvermarktung zu bringen, sollte aus Sicht des BDEW auch für Anlagen zwischen 7 und 25 kW der gemäß EEG-Referentenentwurf derzeit für Anlagen ab einer Leistung von 25 kW und mehr vorgesehene anzulegende Wert in Höhe von 6,2 ct/kWh vorgesehen werden. Dieser Wert kann bei fortschreitender Umsetzung einer standardisierten und digitalisierten Direktvermarktung perspektivisch abgesenkt werden.
Positiv ist auch die geplante Neuerung, dass Anlagenbetreibern durch die Möglichkeit zu einem einmaligen Wechsel aus dem EEG ohne Möglichkeit zur Rückkehr in die Förderung, die Option eröffnet wird, ihre Anlage ab einem gewissen Zeitpunkt marktlich zu betreiben. Durch die Regelung wird der bisher noch schwache Aufwuchs ungeförderter grüner Power-Purchase-Agreements (PPAs) gestärkt. Darüber hinaus schlägt der BDEW vor, für in der Ausschreibung bezuschlagte Anlagen eine ungeförderte Vermarktung des Stroms in den ersten zehn Betriebsjahren zuzulassen. Zudem wäre es aus BDEW-Sicht sinnvoll, EEG-Anlagen in der „sonstigen Direktvermarktung“ bei einer Mindestverweildauer von zwei Jahren nicht voll abzuschöpfen, sondern erst ab einer höheren Erlösobergrenze. Der BDEW schlägt außerdem die Einführung einer staatlichen Besicherung des Ausfallrisikos grüner PPAs vor, die im Falle einer Insolvenz des PPA-Abnehmers für die verbleibende Laufzeit des Liefervertrags greift.
Verbesserungsnotwendigkeiten bei Wind an Land
Die Rechte zur Verlegung von Netzanschlusskabeln zum Netzverknüpfungspunkt sowie zur Überfahrt und Überschwenkung bei Errichtung und Rückbau nach §§ 11a, 11b EEG sollten – wie vormals im Regierungsentwurf zum „Solarpaket 2024“ vorgesehen – auch auf private Flächen ausgeweitet werden. So wird der Flächenzugang für den Netzanschluss gesichert.
Positiv ist aus BDEW-Sicht die Streichung der bisher von der Zahlung erfassten „fiktiven Strommenge“ bei der Erhebung der kommunalen Beteiligung am finanziellen Ertrag von Windenergieanlagen an Land. Es sollte aus Sicht des BDEW allerdings anstelle der im Gesetzentwurf vorgesehenen „erzeugten Strommenge“ die „eingespeiste Strommenge“ zugrunde gelegt werden. Zudem sollte aus BDEW-Sicht die finanzielle Beteiligung von Kommunen bundesweit vereinheitlicht und erweitert werden.
Änderungen bei den Vermarktungsoptionen der EEG-Anlagenbetreiber
Der aktuelle Referentenentwurf sieht eine ersatzlose Streichung der „Ausfallvergütung“ für Neuanlagen größer 100 kW vor. Der BDEW begrüßt zwar die Stärkung der Direktvermarktung auch für dieses Anlagensegment. Diese Streichung soll allerdings von einer Absenkung der Schwelle für die „unentgeltliche Abnahme“ auf ebenfalls 100 kW begleitet werden.
Bei vollständiger Streichung der Ausfallvergütung befürchtet der BDEW, dass direktvermarktungspflichtige Anlagen mangels Zustandekommens einer Direktvermarktung unkontrolliert einspeisen, nicht fristgerecht in Betrieb genommen werden können oder infolge der Insolvenz eines Direktvermarkters kurzfristig außer Betrieb genommen werden müssen. Daher schlägt der BDEW eine zeitlich auf den Kalendermonat der Inbetriebnahme und den Folgemonat sowie für die Folgezeit des Anlagenbetriebs auf nur einen Kalendermonat befristete Ausfallvergütung in Höhe des Marktwertes des Stroms vor.
Solar: Gute Ansätze, aber Verbesserungsbedarf
Der aktuelle Referentenentwurf sieht die Streichung sowohl der Sonderbehandlung für ausschreibungspflichtige „besondere Solaranlagen“ in Form eines separaten Ausschreibungssegments innerhalb der „Solaranlagen des ersten Segments“ als auch des höheren Höchstwertes vor, also auch den Bonus für gesetzlich geförderte „besondere Solaranlagen“. Nach BDEW-Sicht sollte sowohl das gesonderte Untersegment für besondere Solaranlagen, insbesondere Agri-PV, mit angehobenem Höchstwert bestehen bleiben, als auch der Bonus für gesetzlich geförderte Anlagen. Der BDEW begrüßt hingegen, dass die naturschutzfachlichen Anforderungen für Solar-Freiflächenanlagen durch den Gesetzentwurf konkretisiert werden. Aber auch hier sollten die Anforderungen einem grundlegenden Praxischeck unterworfen werden. Der BDEW hatte hierzu bereits Vorschläge in seinem Positionspapier Einführung von ökologischen Mindeststandards für Solaranlagen auf der Freifläche gemacht. Außerdem muss die leistungsseitige Zusammenfassung von Freiflächen-Solaranlagen angesichts der 20 MW-Grenze über die Vorgaben des aktuellen Referentenentwurfs korrigiert werden (s. BDEW-Positionspapier Anlagenzusammenfassung von besonderen Solaranlagen und PV-Freiflächenanlagen (PV-FFA) entlang von Verkehrswegen).
Schließlich hat der BDEW in seiner Stellungnahme eine Reihe von Maßnahmen zu Bürokratieabbau und Kosteneinsparungen vorgeschlagen.
Weiteres Verfahren
Ein offizieller Referentenentwurf zu diesem Gesetzgebungsverfahren liegt weiterhin nicht vor. Auch die Verbändeanhörung hierzu hat noch nicht begonnen. Daher ist der weitere zeitliche Fortgang dieses Gesetzgebungsverfahrens weiterhin nicht absehbar.
Der BDEW hatte bereits Mitte Mai 2026 ein Kurzpapier mit wesentlichen Forderungen an die EEG-Novelle veröffentlicht. Seine nun noch ausführlicheren Vorschläge bringt der BDEW in den weiteren Prozess ein und drängt auf eine gute Abstimmung mit den parallel laufenden Gesetzgebungs- und Festlegungsverfahren wie dem Netzanschlusspaket und AgNes. Denn die Neuerungen können ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie Regelungen in den verschiedenen Gesetzen aus konsistent, zielgenau und nicht widersprüchlich sind.