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BDEW-Anwendungshilfe zum Energy Sharing

Netzwirtschaftliche Umsetzung beim Elektrizitätsverteilernetzbetreiber.

Mit § 42c EnWG wird die gemeinsame Nutzung von erneuerbar erzeugter Energie erstmals explizit geregelt. Gemäß § 42c Absatz 4 EnWG hat jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes ab dem 01. Juni 2026 sicherzustellen, dass die gemeinsame Nutzung von Elektrizität innerhalb seines Bilanzierungsgebietes möglich ist. Der BDEW hat in diesem Zusammenhang eine Anwendungshilfe erarbeitet, die sich auf die Pflichten der Elektrizitätsverteilernetzbetreiber fokussiert und die Netzbetreiber bei der Umsetzung der Regelung unterstützen soll.

Eine abschließende Darstellung der Prozesse und Pflichten der Sharing-Betreiber und der Reststromlieferanten ist dagegen nicht Bestandteil dieser Anwendungshilfe. Die Anwendungshilfe stellt zudem die Anforderungen und Abläufe für den erwarteten Standardfall von Energy Sharing dar. Die Vorgabe zur gemeinsamen Nutzung von Elektrizität auch in dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben Regelzone gilt ab dem 01. Juni 2028 und wird in dieser Anwendungshilfe nicht abgedeckt.

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