Energy Sharing: Wenn der Strom vom Nachbarn kommt

Energy Sharing bedeutet, Strom aus erneuerbaren Energien lokal zu teilen. Wir erklären, was das Modell kann und welche Voraussetzungen gelten.

 

Was ist Energy Sharing? 

Energy Sharing bezeichnet die gemeinsame Nutzung von Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen. Häufig handelt es sich dabei um Strom aus Solaranlagen, der an Privathäusern erzeugt und zum Beispiel gemeinsam in der Nachbarschaft verbraucht wird. Der Strom wird dabei von der Erzeugungsanlage über das öffentliche Elektrizitätsverteilernetz an die Abnehmer (Verbraucher) weitergeleitet. 

Meist können Verbraucher über Energy Sharing nur einen Teil des eigenen Strombedarfs decken. 

Seit wann gibt es Energy Sharing in Deutschland? 

Die gesetzliche Regelung zum Energy Sharing – „Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien“ nach § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) – ist am 1. Juni 2026 in Kraft getreten. Das Gesetz regelt verschiedene Voraussetzungen, unter denen die Abwicklung insbesondere zwischen Privatpersonen möglich ist. Wer als Haushalt mit einer Erneuerbare-Energien-Anlage seinem Nachbarn Strom liefert, wird zum Beispiel nicht als Lieferant im Sinne des EnWG angesehen. 

Wer kann beim Energy Sharing mitmachen? 

Das Energy Sharing richtet sich in erster Linie an Privatleute, die privat Strom verkaufen können und möchten, oder an Personen oder Unternehmen, die in diesem Bereich nicht gewerblich tätig sind. Über das Energy Sharing können Sharing-Anbieter den selbst erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien an Nachbarn oder Kleinstunternehmen verkaufen. Der Sharing-Betreiber muss mit jedem Sharing-Abnehmer einen individuellen Liefervertrag und zusätzlich einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung abschließen. 

Die Bundesnetzagentur spricht sich in ihrer Mitteilung aus dem Juli 2026 in Bezug auf die Abwicklung von Energy Sharing für die Nutzung des „Dienstleistungsmodells“ beziehungsweise die Einbindung eines Sharing-Dienstleisters aus, der sich um die Abwicklung und die Einhaltung aller energiewirtschaftlichen Anforderungen kümmert. 

Welche technischen Voraussetzungen sind für Energy Sharing notwendig? 

Voraussetzung ist unter anderem die Erfassung der Messdaten durch ein intelligentes Messsystem oder eine registrierende Leistungsmessung – sowohl beim Betreiber der Erneuerbare-Energien-Anlage als auch beim Letztverbraucher der Sharing-Gemeinschaft. 

Fallen beim Energy Sharing Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen an? 

Energy Sharing erfolgt immer unter Nutzung des öffentlichen Stromnetzes. Daher fallen entsprechende Netzentgelte, Umlagen, Konzessionsabgaben und Steuern für alle aus dem Elektrizitätsverteilernetz entnommenen Strommengen (kWh) an. 

Wer ist für die energiewirtschaftliche Abwicklung des Energy Sharings verantwortlich? 

Abgesehen von Erleichterungen hinsichtlich der Lieferantenpflichten bleiben alle übrigen energiewirtschaftlichen Pflichten und Anforderungen an die Beteiligten unverändert. Die eingespeisten und entnommenen Mengen müssen bilanziert und gemessen sowie die Abgaben, Umlagen und Entgelte gezahlt werden. Für diese Aufgaben empfiehlt die Bundesnetzagentur die Beauftragung eines Sharing-Dienstleisters. 

Was gilt, wenn mein Stromlieferant keine Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des geplanten Energy-Sharing-Modells anbietet? 

Die Bundesnetzagentur hat klargestellt, dass Lieferanten nicht verpflichtet sind, Sharing-Dienstleistungen anzubieten. Die entsprechenden Möglichkeiten zur Beauftragung von Dienstleistungen hat die BNetzA hier übersichtlich dargestellt

Rechtlicher Hintergrund des Energy Sharings 

Die Erzeugung und gemeinschaftliche Nutzung von erneuerbarem Strom über das öffentliche Elektrizitätsverteilernetz basiert auf Vorgaben der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) sowie der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie. Mit der Einführung des § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat der deutsche Gesetzgeber diese Vorgaben in nationales Recht umgesetzt. Die Bundesnetzagentur hat in ihrer Mitteilung aus dem Juli 2026 die Anwendung konkretisiert. 

BDEW-Position zum Energy Sharing 

Energy Sharing ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, lokal produzierten Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen zu nutzen und von möglicherweise niedrigeren Strompreisen „vor der eigenen Haustür“ zu profitieren. Damit kann das Modell neben der direkten Bürgerbeteiligung ein Instrument für die Akzeptanz der Energiewende werden. 

Glossar Energy Sharing: Die wichtigsten Begriffe erklärt 

Energy Sharing bezeichnet die gemeinsame Nutzung des von einer Erzeugungsanlage oder einem Energiespeicher in ein öffentliches Netz eingespeisten Stroms aus erneuerbaren Energien durch teilnehmende Letztverbraucher, die an anderer Stelle an dieses öffentliche Elektrizitätsverteilernetz angeschlossen sind. 

Im Rahmen eines Energy Sharings aus erneuerbaren Energien in ein öffentliches Elektrizitätsverteilernetz eingespeister Strom, der vom Sharing-Lieferanten an Sharing-Abnehmer geliefert wird.

Stromverbrauch eines Sharing-Abnehmers, der über den durch den Sharing-Lieferanten gedeckten Stromverbrauch hinausgeht.

Der Sharing-Lieferant betreibt eine Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage). Beispielsweise betreibt er eine Solaranlage auf dem Hausdach. Er hat EE-Strom „übrig“, den er an Sharing-Abnehmer liefern möchte. Der Betrieb der Solaranlage darf weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbstständigen beruflichen Tätigkeit dienen.

Der Sharing-Abnehmer ist der Letztverbraucher des Stroms. Er lässt sich vom Sharing-Lieferanten mit Strom aus der EE-Anlage beliefern. Da der Strom des Sharing-Lieferanten nicht ausreicht, benötigt er zusätzlich ergänzende Stromlieferungen vom Reststrom-Lieferanten.

Mehr dazu bei der Bundesnetzagentur: Woher kommt mein Strom beim Energy Sharing?

Der Reststrom-Lieferant liefert ergänzend die Strommenge, die der Sharing-Abnehmer nicht vom Sharing-Lieferanten erhält.

Ein Sharing-Dienstleister kann sich – im Auftrag des Sharing-Lieferanten – um die Abwicklung des Energy Sharings und um die Einhaltung der verschiedenen energiewirtschaftlichen Anforderungen kümmern. Er kann auch die Reststromlieferung übernehmen.

Mehr dazu bei der Bundesnetzagentur: Kann der Sharing-Lieferant einen Dienstleister mit der Abwicklung beauftragen?

Eine Sharing-Community ist eine Gemeinschaft, die aus einem Sharing-Lieferanten und einem oder mehreren Sharing-Abnehmern besteht, die den Strom aus einer Erzeugungsanlage über das öffentliche Elektrizitätsverteilernetz miteinander teilen.

Direktvermarktungsunternehmen, das den von einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder von einer Energiespeicheranlage erzeugten, im Rahmen des Energy Sharings in ein öffentliches Elektrizitätsverteilernetz eingespeisten und nicht von den Sharing-Abnehmern zeitgleich verbrauchten Strom aus erneuerbaren Energien vermarktet.

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