Energy Sharing: Wenn der Strom vom Nachbarn kommt

Energy Sharing bedeutet, Strom aus erneuerbaren Energien lokal zu teilen. Wir erklären, was das Modell kann und welche Voraussetzungen gelten.

 

Was ist Energy Sharing? 

Energy Sharing bezeichnet die gemeinsame Nutzung von Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen. Häufig handelt es sich dabei um Strom aus Solaranlagen, der an Privathäusern erzeugt und zum Beispiel gemeinsam in der Nachbarschaft verbraucht wird. Der Strom wird dabei von der Erzeugungsanlage über das öffentliche Elektrizitätsverteilernetz an die Abnehmer (Verbraucher) weitergeleitet. 

Meist können Verbraucher über Energy Sharing nur einen Teil des eigenen Strombedarfs decken. 

Seit wann gibt es Energy Sharing in Deutschland? 

Die gesetzliche Regelung zum Energy Sharing – „Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien“ nach § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) – ist am 1. Juni 2026 in Kraft getreten. Das Gesetz regelt verschiedene Voraussetzungen, unter denen die Abwicklung insbesondere zwischen Privatpersonen möglich ist. Wer als Haushalt mit einer Erneuerbare-Energien-Anlage seinem Nachbarn Strom liefert, wird zum Beispiel nicht als Lieferant im Sinne des EnWG angesehen. 

Wer kann beim Energy Sharing mitmachen? 

Das Energy Sharing richtet sich in erster Linie an Privatleute, die privat Strom verkaufen können und möchten, oder an Personen oder Unternehmen, die in diesem Bereich nicht gewerblich tätig sind. Über das Energy Sharing können Sharing-Anbieter den selbst erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien an Nachbarn oder Kleinstunternehmen verkaufen. Der Sharing-Betreiber muss mit jedem Sharing-Abnehmer einen individuellen Liefervertrag und zusätzlich einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung abschließen. 

Die Bundesnetzagentur spricht sich in ihrer Mitteilung aus dem Juli 2026 in Bezug auf die Abwicklung von Energy Sharing für die Nutzung des „Dienstleistungsmodells“ beziehungsweise die Einbindung eines Sharing-Dienstleisters aus, der sich um die Abwicklung und die Einhaltung aller energiewirtschaftlichen Anforderungen kümmert. 

Welche technischen Voraussetzungen sind für Energy Sharing notwendig? 

Voraussetzung ist unter anderem die Erfassung der Messdaten durch ein intelligentes Messsystem oder eine registrierende Leistungsmessung – sowohl beim Betreiber der Erneuerbare-Energien-Anlage als auch beim Letztverbraucher der Sharing-Gemeinschaft. 

Fallen beim Energy Sharing Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen an? 

Aufgrund der Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes fallen für alle aus dem Elektrizitätsverteilernetz entnommenen Strommengen (kWh), darunter auch für die für Energy Sharing bereitgestellten Mengen, Netzentgelte sowie darauf basierende Steuern, Abgaben und Umlagen an.

Wer ist für die energiewirtschaftliche Abwicklung des Energy Sharings verantwortlich? 

Abgesehen von Erleichterungen hinsichtlich der Lieferantenpflichten bleiben alle übrigen energiewirtschaftlichen Pflichten und Anforderungen an die Beteiligten unverändert. Die eingespeisten und entnommenen Mengen müssen bilanziert und gemessen sowie die Abgaben, Umlagen und Entgelte gezahlt werden. Für diese Aufgaben sieht die Bundesnetzagentur einen Lieferanten vor, der zusätzlich als Sharing-Dienstleister agiert.

Was gilt, wenn mein Stromlieferant keine Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des geplanten Energy-Sharing-Modells anbietet? 

Die Bundesnetzagentur hat klargestellt, dass Lieferanten nicht verpflichtet sind, Sharing-Dienstleistungen anzubieten. Die entsprechenden Möglichkeiten zur Beauftragung von Dienstleistungen hat die BNetzA hier übersichtlich dargestellt

Rechtlicher Hintergrund des Energy Sharings 

Die Erzeugung und gemeinschaftliche Nutzung von erneuerbarem Strom über das öffentliche Elektrizitätsverteilernetz basiert auf Vorgaben der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) sowie der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie. Mit der Einführung des § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat der deutsche Gesetzgeber diese Vorgaben in nationales Recht umgesetzt. Die Bundesnetzagentur hat in ihrer Mitteilung aus dem Juli 2026 die Anwendung konkretisiert. 

BDEW-Position zum Energy Sharing 

Energy Sharing ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, lokal produzierten Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen zu nutzen und von möglicherweise niedrigeren Strompreisen „vor der eigenen Haustür“ zu profitieren. Damit kann das Modell neben der direkten Bürgerbeteiligung ein Instrument für die Akzeptanz der Energiewende werden. 

Glossar Energy Sharing: Die wichtigsten Begriffe erklärt 

Energy Sharing bezeichnet die gemeinsame Nutzung des von einer Erzeugungsanlage oder einem Energiespeicher in ein öffentliches Netz eingespeisten Stroms aus erneuerbaren Energien durch teilnehmende Letztverbraucher, die an anderer Stelle an dieses öffentliche Elektrizitätsverteilernetz angeschlossen sind. 

Im Rahmen eines Energy Sharings aus erneuerbaren Energien in ein öffentliches Elektrizitätsverteilernetz eingespeister Strom, der vom Sharing-Lieferanten an Sharing-Abnehmer geliefert wird.

Stromverbrauch eines Sharing-Abnehmers, der über den durch den Energy Sharing bereitgestellten Strom hinausgeht.

Der Sharing-Abnehmer ist der Letztverbraucher des Stroms. Er lässt sich mit Sharingstrom aus der EE-Anlage beliefern. Da der Sharingstrom nicht ausreicht, benötigt er zusätzlich Reststrom.

Mehr dazu bei der Bundesnetzagentur: Woher kommt mein Strom beim Energy Sharing?

Ein Sharing-Dienstleister kann sich um die Abwicklung des Energy Sharings und um die Einhaltung der verschiedenen energiewirtschaftlichen Anforderungen kümmern.

Mehr dazu bei der Bundesnetzagentur: Kann der Sharing-Lieferant einen Dienstleister mit der Abwicklung beauftragen?

Eine Sharing-Community ist eine Gemeinschaft, die aus einem Sharing-Anbieter (Betreiber der EE-Anlage) und einem oder mehreren Sharing-Abnehmern besteht, die den Strom aus einer Erzeugungsanlage über das öffentliche Elektrizitätsverteilernetz miteinander teilen.

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