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Künftige Beschaffung von Systemdienstleistungen

BMWi bereitet Ermächtigungsgrundlage zur Umsetzung durch BNetzA vor

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Da sich im Zuge der Energiewende die Zusammensetzung des nationalen Kraftwerksparks stark verändert, müssen künftig auch für die Bereitstellung der für den sicheren Betrieb der Stromnetze benötigten Systemdienstleistungen andere Beschaffungsmodelle gefunden werden. Gemäß der Strombinnenmarkt-Richtlinie 2019 sollen Netzbetreiber – insofern wirtschaftlich effizient umsetzbar - diese Systemdienstleistungen künftig vorrangig marktlich beschaffen. 

Die genauen Regeln werden auf nationaler Ebene bestimmt. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) legt auf Basis eines Gutachtens aktuell die Grundlagen fest. Der BDEW hat sich im Stakeholder-Prozess mit Stellungnahmen aktiv eingebracht.

Für einen sicheren Betrieb der Stromnetze müssen Spannung und Frequenz stets in vorgegebenen Bandbreiten gehalten werden. Die operative Umsetzung dessen erfolgt heute überwiegend mit Hilfe der Eigenschaften großer Kraftwerke sowie weiterer Netznutzer. Durch die sich verändernde Erzeugungslandschaft müssen die Systemdienstleistungen künftig zunehmend von einer größeren Anzahl kleinerer Anlagen in unterschiedlichen Netzebenen bereitgestellt werden. 

Europäische Richtlinie setzt Rahmen für künftige Beschaffungsmodalitäten

Wie die Bereitstellung von sogenannten „nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen“ (NF-SDL) künftig grundsätzlich organisiert werden soll, ist in der neuen Strombinnenmarkt-Richtlinie 2019 (BMRL) geregelt. Diese definiert NF-SDL als „von Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibern genutzte Dienstleistung[en] für statische Spannungsregelung [Blindleistung], die Einspeisung von dynamischem Blindstrom, Trägheit der lokalen Netzstabilität, Kurzschlussstrom, Schwarzstartfähigkeit und Inselbetriebsfähigkeit“ (Artikel 2 Nr. 49 BMRL). 

Nach den Bestimmungen der BMRL müssen Netzbetreiber NF-SDL künftig vorrangig marktlich beschaffen. Artikel 31 Absatz 7 BMRL schreibt vor, dass der Verteilernetzbetreiber (VNB) „die für sein Netz benötigten nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen gemäß transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren [beschafft]“. 

Ausnahme hiervon ist der Fall, dass die Regulierungsbehörde zu der Einschätzung gelangt ist, dass die marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen wirtschaftlich nicht effizient ist, und eine Ausnahme gewährt hat. Gemäß Artikel 40 Abs. 5 BMRL gilt dies analog auch für Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Die Verpflichtung gilt nicht für vollständig integrierte Netzkomponenten.

BMWi erarbeitet gutachtergestützt einen nationalen Regelungsrahmen 

Die o.g. Vorgaben aus der Strombinnenmarkt-Richtlinie müssen bis Ende 2020 in der nationalen Gesetzgebung verankert werden. Im Projekt „SDL-Zukunft“ lässt das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) von einem Konsortium aus fünf Beratungsunternehmen untersuchen, wie sich der Bedarf der Netzbetreiber für verschiedene nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen unter dem Einfluss der Energiewende entwickeln wird und wie die Bereitstellung dieser NF-SDL organisiert werden kann. Im ersten Teil des insgesamt auf 2,5 Jahre angesetzten Projekts unterstützen die Gutachter das BMWi bei der Umsetzung der Bestimmungen aus der BMRL.

In diesem Zusammenhang haben die Gutachter in Stakeholder-Workshops am 26. März und am 13./14. Mai 2020 dargestellt, dass sie eine Möglichkeit zur wirtschaftlich effizienten, marktlichen Beschaffung derzeit nur für die SDL Schwarzstartfähigkeit und Blindleistung sehen. Die marktliche Beschaffung der verbleibenden NF-SDL stufen sie als nicht wirtschaftlich effizient ein, so dass zunächst keine marktliche Beschaffung dieser SDL erfolgen solle. Eine Überprüfung dieser Einschätzung solle regelmäßig erfolgen. 

Zur Verankerung dieser Überlegungen im Gesetz hat das BMWi Ende Juni einen Gesetzentwurf zur Einfügung eines § 12h EnWG vorgelegt, mit dem die Ermächtigungsgrundlage für die BNetzA geschaffen werden soll, Beschaffungsmodelle für die NF-SDL festzulegen. Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf, der sich eng an den europäischen Vorgaben orientiert, folgende Regelungen vor: 

  • Netzbetreiber beschaffen für ihr jeweiliges Netz notwendige NF-SDL in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren, wobei dies nicht für NF-SDL aus vollständig integrierten Netzkomponenten gilt.
  • VNB haben diese SDL nur zu beschaffen, soweit sie diese für ihr eigenes Netz benötigen und die SDL nicht bereits durch den betreffenden ÜNB für das gesamte Netz beschafft werden.

  • Die BNetzA  kann Ausnahmen von der Verpflichtung festlegen, wenn die marktgestützte Beschaffung einer NF-SDL wirtschaftlich nicht effizient ist. Erstmalige Entscheidungen über Ausnahmen werden bis Ende 2020 getroffen. Eine Überprüfung der Ausnahmen erfolgt spätestens alle drei Jahre.

  • Die BNetzA legt die Spezifikationen und technischen Anforderungen für die Beschaffung der NF-SDL fest, die sie als wirtschaftlich effizient marktlich beschaffbar bewertet. Alternativ kann sie die Netzbetreiber auffordern, gemeinsam unter Einbindung aller relevanten Netznutzer entsprechende Spezifikationen und Anforderungen zu erarbeiten, und diese genehmigen.

  • Übergangsregelung: Die Verpflichtungen zur marktgestützten Beschaffung von NF-SDL sind so lange ausgesetzt, bis die BNetzA die Spezifikationen und technischen Anforderungen erstmals festgelegt oder genehmigt hat.

  • Rückfalloption bzgl. Schwarzstartfähigkeit: Zur Absicherung der Versorgungsicherheit sind Netzbetreiber dazu berechtigt, Betreiber von Erzeugungsanlagen gegen Vergütung zur Vorhaltung der Schwarzstartfähigkeit ihrer Anlagen zu verpflichten, sofern andernfalls die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet wäre und solange noch keine von der BNetzA festgelegten bzw. genehmigten Regelungen bestehen. 

BDEW äußerte sich bereits zu Gesetzentwurf und Modellvorschlägen

Der BDEW hatte sowohl die Modellvorschläge der Gutachter als auch den Gesetzentwurf kommentiert. Er unterstützt ausdrücklich den Ansatz einer diskriminierungsfreien und vor allem technologieneutralen Ausgestaltung der Beschaffung von NF-SDL unter Berücksichtigung von allen verfügbaren, wirtschaftlich erschließbaren Optionen. In den Arbeiten der Gutachter fehlt allerdings eine über den heutigen Status Quo hinausgehende Untersuchung des künftigen Bedarfs der verschiedenen NF-SDL. Der BDEW fordert zudem, dass die von den Regelungen betroffenen Wertschöpfungsstufen eine angemessene kostenbezogene Planungssicherheit erhalten, um notwendige Investitionen treffen zu können. 

Diese und weitere Hinweise sind ausführlich in den Stellungnahmen vom 26. Mai 2020 (zu den Eckpunkten des BMWi), vom 12. Juni 2020 (zu den Modellvorschlägen der Gutachter) und vom 3. Juli 2020 (zum Gesetzentwurf) dargestellt (Die BDEW-Stellungnahme vom 3. Juli 2020 ist auch auf der Internetseite des BMWi veröffentlicht). 

Weitere Schritte

Das Bundeskabinett hat dem Gesetzentwurf bereits zugestimmt. Für September 2020 wird die parlamentarische Befassung erwartet. Den Beginn der Festlegungsprozesse und -verfahren durch die BNetzA erwartet der BDEW zu Ende 2020. Der BDEW wird sich auch weiterhin aktiv in diese Prozesse einbringen.

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